NEUE ANFORDERUNGEN für die Erlangung der Daueraufenthaltsgenehmigung in Paraguay

Einwanderungshilfe & Business Services in Praguay - Bettina Müller

NATIONALE MIGRATIONSBEHÖRDE – PARAGUAY

BESCHLUSS D.N.M. Nr. 407

KRITERIEN ZUM NACHWEIS DER WIRTSCHAFTLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT

(Anwendbar auf die in Gesetz Nr. 6984/22 und Gesetz Nr. 3565/08

vorgesehenen Regelungen)

Artikel 1 – Gegenstand

Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung der Kriterien, Bedingungen und

Nachweismittel für den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als

Zulässigkeitsvoraussetzung für Anträge auf Daueraufenthalt. Dabei werden

die Bewertungs- und Prüfungsmaßstäbe definiert, die von der Nationalen

Migrationsbehörde angewandt werden.

Seine Bestimmungen gelten für Anträge auf Daueraufenthalt, die auf

Grundlage des Gesetzes Nr. 6984/22 „ÜBER DIE MIGRATION“ sowie des Gesetzes

Nr. 3565/08 „ZUR GENEHMIGUNG DES ABKOMMENS ÜBER DEN AUFENTHALT VON

STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN DES MERCOSUR“ bearbeitet werden.

Artikel 2 – Wesen des Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stellt eine

Zulässigkeitsvoraussetzung für den Daueraufenthalt dar. Ihr Zweck besteht

darin, das Vorhandensein rechtmäßiger, ausreichender und überprüfbarer

Existenzmittel nachzuweisen, die dem Antragsteller den Lebensunterhalt im

Staatsgebiet ermöglichen.

Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist durch geeignete, ausreichende

und überprüfbare Unterlagen nachzuweisen, aus denen die tatsächliche

Erzielung von Einkommen oder die tatsächliche Verfügbarkeit

wirtschaftlicher Mittel hervorgeht, entsprechend den in diesem Anhang

festgelegten Kriterien.

Die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt durch die

Nationale Migrationsbehörde zum Zeitpunkt der Beantragung des

Daueraufenthalts unter Berücksichtigung der Übereinstimmung zwischen dem

Beruf, der Tätigkeit oder dem Gewerbe, das der Antragsteller bei der

Beantragung seines befristeten Aufenthalts angegeben hat, und den

Unterlagen, die zur Belegung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen

Situation vorgelegt werden.

Der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann nicht vermutet

werden, sondern muss entsprechend den für jede Kategorie dieses Anhangs

festgelegten Beweismitteln erbracht werden.

Artikel 3 – Allgemeine Kriterien für die Bewertung der Unterlagen

Die zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorgelegten

Unterlagen müssen:

a) mit dem im Antrag auf befristeten Aufenthalt angegebenen Beruf, der

Tätigkeit oder dem Gewerbe übereinstimmen, unbeschadet späterer,

ordnungsgemäß nachgewiesener Aktualisierungen oder Änderungen zum Zeitpunkt

der Beantragung des Daueraufenthalts;

b) eine objektive Überprüfung tatsächlicher Einkünfte oder Existenzmittel

ermöglichen;

c) gültig und ordnungsgemäß aktualisiert sein;

d) legalisiert oder mit einer Apostille versehen und gegebenenfalls ins

Spanische übersetzt sein.

Die Nationale Migrationsbehörde kann die Vorlage zusätzlicher oder

ergänzender Unterlagen verlangen, wenn dies für eine angemessene

Überprüfung der Informationen erforderlich erscheint.

Artikel 4 – Kategorien für den Nachweis der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann durch folgende Kategorien

nachgewiesen werden:

   1. Akademische Berufe (Professionen);

   2. Technische Berufe;

   3. Arbeitnehmer;

   4. Selbstständige (Handel und Dienstleistungen);

   5. Fernarbeiter oder digitale Nomaden;

   6. Eigentümer von Immobilien;

   7. Aktionäre oder Gesellschafter juristischer Personen, einschließlich

   vereinfachter Aktiengesellschaften (EAS);

   8. Landwirte oder Viehzüchter;

   9. Religionsangehörige;

   10. Rentner oder Pensionäre;

   11. Unterhaltsberechtigte;

   12. Studierende.

Artikel 5 – Akademische Berufe (Professionen)

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen einen

Hochschulabschluss vorlegen, der beim Bildungsministerium (MEC) registriert

und anerkannt ist.

Darüber hinaus müssen sie die tatsächliche Ausübung ihres Berufs nachweisen

und die Erzielung von Einkommen durch Vorlage einer ordnungsgemäß

beglaubigten Kopie eines der folgenden Dokumente belegen:

   1. Nachweis der Versicherung beim Institut für Sozialvorsorge (IPS); oder

   2. Vom Arbeitsministerium bestätigter, ordnungsgemäß genehmigter und

   registrierter Arbeitsvertrag;

   3. Umsatzsteuererklärungen (IVA) der letzten drei Monate oder die

   Einkommensteuererklärung (IRP) des letzten Jahres sowie die steuerliche

   Unbedenklichkeitsbescheinigung, wobei die wirtschaftliche Tätigkeit

   nachgewiesen werden muss.

Der bloße Besitz eines Hochschulabschlusses gilt nicht als ausreichender

Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Artikel 6 – Technische Berufe

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen einen

technischen Abschluss vorlegen, der beim Bildungsministerium (MEC)

registriert und anerkannt ist.

Darüber hinaus müssen sie die tatsächliche Ausübung ihrer technischen

Tätigkeit nachweisen und die Erzielung von Einkommen durch Vorlage einer

ordnungsgemäß beglaubigten Kopie eines der folgenden Dokumente belegen:

   1. Nachweis der Versicherung beim Institut für Sozialvorsorge (IPS); oder

   2. Vom Arbeitsministerium bestätigter, ordnungsgemäß genehmigter und

   registrierter Arbeitsvertrag;

   3. Umsatzsteuererklärungen (IVA) der letzten drei Monate oder die

   Einkommensteuererklärung (IRP) des letzten Jahres sowie die steuerliche

   Unbedenklichkeitsbescheinigung, wobei die wirtschaftliche Tätigkeit

   nachgewiesen werden muss.

Der bloße Besitz eines technischen Abschlusses gilt nicht als ausreichender

Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

BESCHLUSS D.N.M. Nr. 407

Artikel 7 – Arbeitnehmer

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen eines der

folgenden Dokumente vorlegen:

   1. Nachweis der Versicherung beim Institut für Sozialvorsorge (IPS); oder

   2. Einen vom Arbeitsministerium bestätigten, ordnungsgemäß genehmigten

   und registrierten Arbeitsvertrag.

Artikel 8 – Selbstständige (Handel und Dienstleistungen)

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen Folgendes

vorlegen:

a) Nachweis der steuerlichen Registrierung sowie die Bescheinigung als

natürliche Person;

b) Umsatzsteuererklärungen (IVA) der letzten drei Monate oder die

Einkommensteuererklärung (IRP) des letzten Jahres sowie die steuerliche

Unbedenklichkeitsbescheinigung, wobei die wirtschaftliche Tätigkeit

nachgewiesen werden muss.

Artikel 9 – Fernarbeiter oder digitale Nomaden

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen Folgendes

vorlegen:

   1. Eine Arbeitsbescheinigung oder einen Nachweis des

   Beschäftigungsverhältnisses, aus dem die erzielten Einkünfte sowie die Art

   und Weise der Auszahlung von Honoraren oder Gehalt hervorgehen; oder

Im Ausland ausgestellte Dokumente müssen ordnungsgemäß legalisiert oder mit

einer Apostille versehen und ins Spanische übersetzt sein.

Artikel 10 – Eigentümer von Immobilien

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen einen

Eigentumstitel vorlegen, der bei der Generaldirektion der öffentlichen

Register (heute Nationales Einheitliches Register – RUN) eingetragen ist

und dessen Eintragung innerhalb der letzten zwei (2) Jahre erfolgt ist.

Die Verwaltungsbehörde kann zusätzliche Unterlagen verlangen, die die

Erzielung von Einkünften aus der Immobilie nachweisen.

Artikel 11 – Aktionäre oder Gesellschafter

Im Falle von Aktionären von Gesellschaften müssen Antragsteller, die sich

auf diese Kategorie berufen, eines der folgenden Dokumente vorlegen:

   1. Eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrags bzw. der

   Gründungsurkunde, ordnungsgemäß bei der Generaldirektion der öffentlichen

   Register (heute RUN) eingetragen, aus der ausdrücklich hervorgeht, dass der

   Antragsteller Aktionär des Unternehmens ist; oder

   2. Eine beglaubigte Kopie des Aktienregisters der Gesellschaft,

   eingetragen bei der Generaldirektion der öffentlichen Register (heute RUN),

   oder einen elektronischen Nachweis, aus dem hervorgeht, dass der

   Antragsteller Aktionär ist.

Bei EAS (Vereinfachte Aktiengesellschaften) müssen Antragsteller die von

der Generaldirektion für juristische Personen, Rechtsstrukturen und

wirtschaftlich Berechtigte (DGPEJBF) ausgestellte Bescheinigung vorlegen.

Artikel 12 – Landwirte und Viehzüchter

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen eine der

folgenden Optionen vorlegen:

   1. Einen Eigentumstitel für ein produktiv genutztes Grundstück,

   eingetragen bei der Generaldirektion der öffentlichen Register (heute RUN),

   zusammen mit der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung und der

   Bescheinigung als natürliche Person.

   2. Einen Nachweis über den Kauf oder Verkauf ihrer Erzeugnisse oder über

   eine eingetragene Produktionsmarke sowie die steuerliche

   Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Artikel 13 – Religionsangehörige

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen Folgendes

vorlegen:

a) Eine Bescheinigung des Bildungsministeriums (MEC) über die Registrierung

der religiösen Gemeinschaft; und

b) Ein Schreiben der religiösen Gemeinschaft oder Einrichtung, das die

ausgeübte Funktion bestätigt und die Übernahme der Aufenthaltskosten

zusichert.

Artikel 14 – Rentner oder Pensionäre

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen eine Renten-

oder Pensionsbescheinigung vorlegen, aus der die Höhe der Bezüge sowie das

Finanzinstitut oder die Zahlungsweise hervorgehen.

Die Dokumente müssen ordnungsgemäß legalisiert oder mit einer Apostille

versehen sein.

Artikel 15 – Unterhaltsberechtigte

   1. Ehegatten

Wenn ein Ehegatte vom anderen unterhalten wird, muss der Antragsteller

Folgendes vorlegen:

a) Eine ordnungsgemäß legalisierte oder mit Apostille versehene

Heiratsurkunde; und

b) Eine beglaubigte Kopie des paraguayischen Ausweises oder der

Aufenthaltskarte des Ehegatten.

   2. Eltern oder Großeltern

Wenn diese von ihren Kindern oder Enkelkindern unterhalten werden, muss der

Antragsteller Folgendes vorlegen:

a) Ein Dokument, das die familiäre Beziehung nachweist; und

b) Eine beglaubigte Kopie des paraguayischen Ausweises oder der

Aufenthaltskarte der unterhaltspflichtigen Person.

   3. Menschen mit Behinderungen

Wenn sie von einem Familienangehörigen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad

in aufsteigender Linie (Eltern oder Großeltern), bis zum zweiten Grad in

Seitenlinie (Geschwister) oder bis zum dritten Grad in Seitenlinie

(Onkel/Tanten) unterhalten werden, muss der Antragsteller Folgendes

vorlegen:

a) Einen von der Nationalen Sekretariatsbehörde für die Rechte von Menschen

mit Behinderungen (SENADIS) oder von der zuständigen Behörde des

Herkunftslandes ausgestellten Behindertenausweis bzw. eine entsprechende

Bescheinigung, ordnungsgemäß legalisiert oder mit Apostille versehen;

b) Ein Dokument, das die familiäre Beziehung nachweist; und

c) Eine beglaubigte Kopie des paraguayischen Ausweises oder der

Aufenthaltskarte der unterhaltspflichtigen Person.

Artikel 16 – Studierende

Zu dieser Kategorie gehören volljährige Personen (ab 18 Jahren), die eine

schulische Ausbildung (Grund- oder Sekundarstufe) oder ein Hochschulstudium

(Universität oder höhere Bildungseinrichtungen) absolvieren, sei es in

Präsenzform, im Fernstudium oder virtuell, und die einen rechtmäßigen

Aufenthaltsstatus gemäß den geltenden Vorschriften nachweisen können.

Präsenzstudium

Antragsteller, die in Paraguay ein Präsenzstudium absolvieren, müssen

unabhängig vom Bildungsniveau folgende Unterlagen vorlegen:

a) Eine Studienbescheinigung oder ein offizielles Dokument der

Bildungseinrichtung, das den Status als ordentlicher Studierender bestätigt.

b) Unterlagen, die den kontinuierlichen Studienverlauf nachweisen.

c) Nachweise über die Zahlung von Einschreibegebühren oder Studiengebühren

bzw. Schulzeugnisse, welche die Kontinuität des Studiums während der zwei

(2) Jahre des befristeten Aufenthalts entsprechend den Angaben des

Antragstellers belegen.

Fern- oder Online-Studium

Volljährige Antragsteller (ab 18 Jahren), die in Paraguay wohnen und ein

Fern- oder Online-Studium absolvieren, müssen unabhängig vom Bildungsniveau

folgende Unterlagen vorlegen:

a) Eine Studienbescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller

ordentlicher Studierender eines Fern- oder Online-Studiengangs ist,

ausgestellt von der Bildungseinrichtung (in Paraguay oder im Ausland; im

letzteren Fall mit Apostille oder Legalisierung sowie entsprechender

spanischer Übersetzung).

b) Nachweise über die Zahlung von Einschreibegebühren oder Studiengebühren

bzw. Schulzeugnisse, welche die Kontinuität des Studiums während der zwei

(2) Jahre des befristeten Aufenthalts entsprechend den Angaben des

Antragstellers belegen.

Der bloße Status als Studierender gilt für sich allein nicht als

ausreichender Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die

Beantragung eines Daueraufenthalts. Der Antragsteller muss zusätzlich durch

geeignete und überprüfbare Unterlagen nachweisen:

   1. Das Vorhandensein eigener Einkünfte; oder

   2. Falls der Unterhalt durch einen Familienangehörigen bis zum zweiten

   Verwandtschaftsgrad in aufsteigender Linie (Eltern oder Großeltern), bis

   zum zweiten Grad in Seitenlinie (Geschwister) oder bis zum dritten Grad in

   Seitenlinie (Onkel/Tanten) erfolgt:

a) Ein Dokument, das die familiäre Beziehung zur unterhaltspflichtigen

Person nachweist.

b) Unterlagen, die die tatsächliche Bereitstellung finanzieller Mittel

belegen, wie Überweisungen, Einzahlungen, Geldsendungen oder andere

nachprüfbare Zahlungsformen.

c) Eine beglaubigte Kopie des Identitätsdokuments der unterhaltspflichtigen

Person.