NATIONALE MIGRATIONSBEHÖRDE – PARAGUAY
BESCHLUSS D.N.M. Nr. 407
KRITERIEN ZUM NACHWEIS DER WIRTSCHAFTLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT
(Anwendbar auf die in Gesetz Nr. 6984/22 und Gesetz Nr. 3565/08
vorgesehenen Regelungen)
Artikel 1 – Gegenstand
Zweck dieses Anhangs ist die Festlegung der Kriterien, Bedingungen und
Nachweismittel für den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als
Zulässigkeitsvoraussetzung für Anträge auf Daueraufenthalt. Dabei werden
die Bewertungs- und Prüfungsmaßstäbe definiert, die von der Nationalen
Migrationsbehörde angewandt werden.
Seine Bestimmungen gelten für Anträge auf Daueraufenthalt, die auf
Grundlage des Gesetzes Nr. 6984/22 „ÜBER DIE MIGRATION“ sowie des Gesetzes
Nr. 3565/08 „ZUR GENEHMIGUNG DES ABKOMMENS ÜBER DEN AUFENTHALT VON
STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN DES MERCOSUR“ bearbeitet werden.
Artikel 2 – Wesen des Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stellt eine
Zulässigkeitsvoraussetzung für den Daueraufenthalt dar. Ihr Zweck besteht
darin, das Vorhandensein rechtmäßiger, ausreichender und überprüfbarer
Existenzmittel nachzuweisen, die dem Antragsteller den Lebensunterhalt im
Staatsgebiet ermöglichen.
Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist durch geeignete, ausreichende
und überprüfbare Unterlagen nachzuweisen, aus denen die tatsächliche
Erzielung von Einkommen oder die tatsächliche Verfügbarkeit
wirtschaftlicher Mittel hervorgeht, entsprechend den in diesem Anhang
festgelegten Kriterien.
Die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt durch die
Nationale Migrationsbehörde zum Zeitpunkt der Beantragung des
Daueraufenthalts unter Berücksichtigung der Übereinstimmung zwischen dem
Beruf, der Tätigkeit oder dem Gewerbe, das der Antragsteller bei der
Beantragung seines befristeten Aufenthalts angegeben hat, und den
Unterlagen, die zur Belegung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen
Situation vorgelegt werden.
Der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann nicht vermutet
werden, sondern muss entsprechend den für jede Kategorie dieses Anhangs
festgelegten Beweismitteln erbracht werden.
Artikel 3 – Allgemeine Kriterien für die Bewertung der Unterlagen
Die zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorgelegten
Unterlagen müssen:
a) mit dem im Antrag auf befristeten Aufenthalt angegebenen Beruf, der
Tätigkeit oder dem Gewerbe übereinstimmen, unbeschadet späterer,
ordnungsgemäß nachgewiesener Aktualisierungen oder Änderungen zum Zeitpunkt
der Beantragung des Daueraufenthalts;
b) eine objektive Überprüfung tatsächlicher Einkünfte oder Existenzmittel
ermöglichen;
c) gültig und ordnungsgemäß aktualisiert sein;
d) legalisiert oder mit einer Apostille versehen und gegebenenfalls ins
Spanische übersetzt sein.
Die Nationale Migrationsbehörde kann die Vorlage zusätzlicher oder
ergänzender Unterlagen verlangen, wenn dies für eine angemessene
Überprüfung der Informationen erforderlich erscheint.
Artikel 4 – Kategorien für den Nachweis der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann durch folgende Kategorien
nachgewiesen werden:
1. Akademische Berufe (Professionen);
2. Technische Berufe;
3. Arbeitnehmer;
4. Selbstständige (Handel und Dienstleistungen);
5. Fernarbeiter oder digitale Nomaden;
6. Eigentümer von Immobilien;
7. Aktionäre oder Gesellschafter juristischer Personen, einschließlich
vereinfachter Aktiengesellschaften (EAS);
8. Landwirte oder Viehzüchter;
9. Religionsangehörige;
10. Rentner oder Pensionäre;
11. Unterhaltsberechtigte;
12. Studierende.
Artikel 5 – Akademische Berufe (Professionen)
Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen einen
Hochschulabschluss vorlegen, der beim Bildungsministerium (MEC) registriert
und anerkannt ist.
Darüber hinaus müssen sie die tatsächliche Ausübung ihres Berufs nachweisen
und die Erzielung von Einkommen durch Vorlage einer ordnungsgemäß
beglaubigten Kopie eines der folgenden Dokumente belegen:
1. Nachweis der Versicherung beim Institut für Sozialvorsorge (IPS); oder
2. Vom Arbeitsministerium bestätigter, ordnungsgemäß genehmigter und
registrierter Arbeitsvertrag;
3. Umsatzsteuererklärungen (IVA) der letzten drei Monate oder die
Einkommensteuererklärung (IRP) des letzten Jahres sowie die steuerliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung, wobei die wirtschaftliche Tätigkeit
nachgewiesen werden muss.
Der bloße Besitz eines Hochschulabschlusses gilt nicht als ausreichender
Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Artikel 6 – Technische Berufe
Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen einen
technischen Abschluss vorlegen, der beim Bildungsministerium (MEC)
registriert und anerkannt ist.
Darüber hinaus müssen sie die tatsächliche Ausübung ihrer technischen
Tätigkeit nachweisen und die Erzielung von Einkommen durch Vorlage einer
ordnungsgemäß beglaubigten Kopie eines der folgenden Dokumente belegen:
1. Nachweis der Versicherung beim Institut für Sozialvorsorge (IPS); oder
2. Vom Arbeitsministerium bestätigter, ordnungsgemäß genehmigter und
registrierter Arbeitsvertrag;
3. Umsatzsteuererklärungen (IVA) der letzten drei Monate oder die
Einkommensteuererklärung (IRP) des letzten Jahres sowie die steuerliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung, wobei die wirtschaftliche Tätigkeit
nachgewiesen werden muss.
Der bloße Besitz eines technischen Abschlusses gilt nicht als ausreichender
Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
BESCHLUSS D.N.M. Nr. 407
Artikel 7 – Arbeitnehmer
Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen eines der
folgenden Dokumente vorlegen:
1. Nachweis der Versicherung beim Institut für Sozialvorsorge (IPS); oder
2. Einen vom Arbeitsministerium bestätigten, ordnungsgemäß genehmigten
und registrierten Arbeitsvertrag.
Artikel 8 – Selbstständige (Handel und Dienstleistungen)
Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen Folgendes
vorlegen:
a) Nachweis der steuerlichen Registrierung sowie die Bescheinigung als
natürliche Person;
b) Umsatzsteuererklärungen (IVA) der letzten drei Monate oder die
Einkommensteuererklärung (IRP) des letzten Jahres sowie die steuerliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung, wobei die wirtschaftliche Tätigkeit
nachgewiesen werden muss.
Artikel 9 – Fernarbeiter oder digitale Nomaden
Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen Folgendes
vorlegen:
1. Eine Arbeitsbescheinigung oder einen Nachweis des
Beschäftigungsverhältnisses, aus dem die erzielten Einkünfte sowie die Art
und Weise der Auszahlung von Honoraren oder Gehalt hervorgehen; oder
Im Ausland ausgestellte Dokumente müssen ordnungsgemäß legalisiert oder mit
einer Apostille versehen und ins Spanische übersetzt sein.
Artikel 10 – Eigentümer von Immobilien
Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen einen
Eigentumstitel vorlegen, der bei der Generaldirektion der öffentlichen
Register (heute Nationales Einheitliches Register – RUN) eingetragen ist
und dessen Eintragung innerhalb der letzten zwei (2) Jahre erfolgt ist.
Die Verwaltungsbehörde kann zusätzliche Unterlagen verlangen, die die
Erzielung von Einkünften aus der Immobilie nachweisen.
Artikel 11 – Aktionäre oder Gesellschafter
Im Falle von Aktionären von Gesellschaften müssen Antragsteller, die sich
auf diese Kategorie berufen, eines der folgenden Dokumente vorlegen:
1. Eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrags bzw. der
Gründungsurkunde, ordnungsgemäß bei der Generaldirektion der öffentlichen
Register (heute RUN) eingetragen, aus der ausdrücklich hervorgeht, dass der
Antragsteller Aktionär des Unternehmens ist; oder
2. Eine beglaubigte Kopie des Aktienregisters der Gesellschaft,
eingetragen bei der Generaldirektion der öffentlichen Register (heute RUN),
oder einen elektronischen Nachweis, aus dem hervorgeht, dass der
Antragsteller Aktionär ist.
Bei EAS (Vereinfachte Aktiengesellschaften) müssen Antragsteller die von
der Generaldirektion für juristische Personen, Rechtsstrukturen und
wirtschaftlich Berechtigte (DGPEJBF) ausgestellte Bescheinigung vorlegen.
Artikel 12 – Landwirte und Viehzüchter
Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen eine der
folgenden Optionen vorlegen:
1. Einen Eigentumstitel für ein produktiv genutztes Grundstück,
eingetragen bei der Generaldirektion der öffentlichen Register (heute RUN),
zusammen mit der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung und der
Bescheinigung als natürliche Person.
2. Einen Nachweis über den Kauf oder Verkauf ihrer Erzeugnisse oder über
eine eingetragene Produktionsmarke sowie die steuerliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Artikel 13 – Religionsangehörige
Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen Folgendes
vorlegen:
a) Eine Bescheinigung des Bildungsministeriums (MEC) über die Registrierung
der religiösen Gemeinschaft; und
b) Ein Schreiben der religiösen Gemeinschaft oder Einrichtung, das die
ausgeübte Funktion bestätigt und die Übernahme der Aufenthaltskosten
zusichert.
Artikel 14 – Rentner oder Pensionäre
Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen eine Renten-
oder Pensionsbescheinigung vorlegen, aus der die Höhe der Bezüge sowie das
Finanzinstitut oder die Zahlungsweise hervorgehen.
Die Dokumente müssen ordnungsgemäß legalisiert oder mit einer Apostille
versehen sein.
Artikel 15 – Unterhaltsberechtigte
1. Ehegatten
Wenn ein Ehegatte vom anderen unterhalten wird, muss der Antragsteller
Folgendes vorlegen:
a) Eine ordnungsgemäß legalisierte oder mit Apostille versehene
Heiratsurkunde; und
b) Eine beglaubigte Kopie des paraguayischen Ausweises oder der
Aufenthaltskarte des Ehegatten.
2. Eltern oder Großeltern
Wenn diese von ihren Kindern oder Enkelkindern unterhalten werden, muss der
Antragsteller Folgendes vorlegen:
a) Ein Dokument, das die familiäre Beziehung nachweist; und
b) Eine beglaubigte Kopie des paraguayischen Ausweises oder der
Aufenthaltskarte der unterhaltspflichtigen Person.
3. Menschen mit Behinderungen
Wenn sie von einem Familienangehörigen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad
in aufsteigender Linie (Eltern oder Großeltern), bis zum zweiten Grad in
Seitenlinie (Geschwister) oder bis zum dritten Grad in Seitenlinie
(Onkel/Tanten) unterhalten werden, muss der Antragsteller Folgendes
vorlegen:
a) Einen von der Nationalen Sekretariatsbehörde für die Rechte von Menschen
mit Behinderungen (SENADIS) oder von der zuständigen Behörde des
Herkunftslandes ausgestellten Behindertenausweis bzw. eine entsprechende
Bescheinigung, ordnungsgemäß legalisiert oder mit Apostille versehen;
b) Ein Dokument, das die familiäre Beziehung nachweist; und
c) Eine beglaubigte Kopie des paraguayischen Ausweises oder der
Aufenthaltskarte der unterhaltspflichtigen Person.
Artikel 16 – Studierende
Zu dieser Kategorie gehören volljährige Personen (ab 18 Jahren), die eine
schulische Ausbildung (Grund- oder Sekundarstufe) oder ein Hochschulstudium
(Universität oder höhere Bildungseinrichtungen) absolvieren, sei es in
Präsenzform, im Fernstudium oder virtuell, und die einen rechtmäßigen
Aufenthaltsstatus gemäß den geltenden Vorschriften nachweisen können.
Präsenzstudium
Antragsteller, die in Paraguay ein Präsenzstudium absolvieren, müssen
unabhängig vom Bildungsniveau folgende Unterlagen vorlegen:
a) Eine Studienbescheinigung oder ein offizielles Dokument der
Bildungseinrichtung, das den Status als ordentlicher Studierender bestätigt.
b) Unterlagen, die den kontinuierlichen Studienverlauf nachweisen.
c) Nachweise über die Zahlung von Einschreibegebühren oder Studiengebühren
bzw. Schulzeugnisse, welche die Kontinuität des Studiums während der zwei
(2) Jahre des befristeten Aufenthalts entsprechend den Angaben des
Antragstellers belegen.
Fern- oder Online-Studium
Volljährige Antragsteller (ab 18 Jahren), die in Paraguay wohnen und ein
Fern- oder Online-Studium absolvieren, müssen unabhängig vom Bildungsniveau
folgende Unterlagen vorlegen:
a) Eine Studienbescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller
ordentlicher Studierender eines Fern- oder Online-Studiengangs ist,
ausgestellt von der Bildungseinrichtung (in Paraguay oder im Ausland; im
letzteren Fall mit Apostille oder Legalisierung sowie entsprechender
spanischer Übersetzung).
b) Nachweise über die Zahlung von Einschreibegebühren oder Studiengebühren
bzw. Schulzeugnisse, welche die Kontinuität des Studiums während der zwei
(2) Jahre des befristeten Aufenthalts entsprechend den Angaben des
Antragstellers belegen.
Der bloße Status als Studierender gilt für sich allein nicht als
ausreichender Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die
Beantragung eines Daueraufenthalts. Der Antragsteller muss zusätzlich durch
geeignete und überprüfbare Unterlagen nachweisen:
1. Das Vorhandensein eigener Einkünfte; oder
2. Falls der Unterhalt durch einen Familienangehörigen bis zum zweiten
Verwandtschaftsgrad in aufsteigender Linie (Eltern oder Großeltern), bis
zum zweiten Grad in Seitenlinie (Geschwister) oder bis zum dritten Grad in
Seitenlinie (Onkel/Tanten) erfolgt:
a) Ein Dokument, das die familiäre Beziehung zur unterhaltspflichtigen
Person nachweist.
b) Unterlagen, die die tatsächliche Bereitstellung finanzieller Mittel
belegen, wie Überweisungen, Einzahlungen, Geldsendungen oder andere
nachprüfbare Zahlungsformen.
c) Eine beglaubigte Kopie des Identitätsdokuments der unterhaltspflichtigen
Person.